Ab kommendem Jahr müssen alle Belege mit einem QR-Code versehen sein, in dem die wesentlichen Beleginhalte gespeichert sind, sowie mit einem Umsatzzähler und einem Verweis auf den jüngsten Beleg. Jede Registrierkasse muss über eine unternehmensweit eindeutige Kassenidentifikationsnummer verfügen, die auch ans Finanzamt gemeldet werden muss, sowie über eine Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit Signaturerstellungseinheit (HSM oder Chipkartenleser). Jeder Barumsatz sowie die nachfolgend erklärten Monats- und Schlussbelege werden elektronisch signiert. Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit entsprechend der Registrierkassenverordnung exportiert werden können.
Die Verordnung führt dazu, dass im Einsatz befindliche Kassen und Softwarelösungen nach dem Stichtag ohne Update nicht mehr gesetzeskonform sein könnten. Geschäftsführer Johann Haugensteiner rät Unternehmen daher, zu prüfen, ob der bisherige Lieferant der Registrierkassen bzw. der Software diese Anforderungen erfüllen kann und steht gerne für eine Beratung zur Verfügung.