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Neue Vermessungsrichtlinie für Industrierundholz © FHP

Eintracht bei der Vermessung

Ein Artikel von Dinah Urban (für Timber-Online bearbeitet) | 23.02.2015 - 16:50
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Am 1. Januar ist die neue Richtlinie der Kooperation Forst Holz Papier (FHP) zur Gewichtsvermessung von Industrierundholz in Kraft getreten. Sie ersetzt die FPP-Vereinbarung von 1994 und ergänzt die Österreichischen Holzhandelsusancen-Regelungen für Industrierundholz.

Zeit für einheitliche Vorgehensweisen

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Neue Vermessungsrichtlinie für Industrierundholz © FHP

In den vergangenen Jahren hat sich für die Übernahme von Industrierundholz in Österreich die Methode der Gewichtsvermessung etabliert. Folglich war es an der Zeit, die in der Praxis angewandten Methoden in einer gemeinsamen Richtlinie zu dokumentieren. Die Verhandlungen zwischen den Marktpartnern fanden im Oktober 2014 einen erfolgreichen Abschluss. Im Rahmen der Arbeitsgruppe „Werksübernahme von Industrierundholz“ – unter Führung der Holzforschung Austria (HFA) mit Michael Golser – wurden die Inhalte erarbeitet. Ernst Kastner von Smurfit Kappa, Nettingsdorf, leitete die Arbeitsgruppe und Gerald Rothleitner von den Land&Forst Betrieben Österreich, Wien, koordinierte den Prozess. Außerdem brachten zahlreiche Experten aus der forstlichen und industriellen Praxis ihre Erfahrungen rund um die Gewichtsvermessung von Industrierundholz ein. Die Ergebnisse wurden im November 2014 auf der FHP-Website veröffentlicht. Klare Begriffe und Handlungsanweisungen sollen fortan für Harmonie zwischen Lieferant und Abnehmer sorgen.

Bis in die Schnittführung geregelt

Neben geeichten Waagen und geschultem Personal kommen Verteilung und „Timing“ besonders wichtige Rollen zugeschrieben.
Eine geeichte und funktionstüchtige Brückenwaage der Genauigkeitsklasse III ist Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Vermessung. Etwaige Nichtholzmasse ist vom Abnehmer zu schätzen. Vorgaben zur genutzten Kettensäge und Spanauffangvorrichtung fehlen ebenfalls nicht. Der Ablauf wird detailliert beschrieben. Nach der Bruttogewichtsbestimmung kommt es zur Entnahme der Spanprobe, die am Lieferfahrzeug oder nach der Entladung erfolgen kann. Am Lieferfahrzeug ist der Anschnitt auf einer oder beiden Stoßseiten möglich. Dabei müssen bei der einseitigen Beprobung mindestens zwei Drittel und bei der beidseitigen muss die halbe Stoßhöhe angeschnitten werden. Die Anzahl der zu beprobenden Stöße ist je nach Sortiment und Lieferfahrzeug geregelt, genauso die Schnittführung. Bei der Probenentnahme nach der Entladung sind von jedem Stoß mindestens zehn Stämme einzuschneiden. Die Richtlinie lässt bei der Trockengehaltsbestimmung bewusst wenig Spielraum. Trockenschrank und Heißluftofen sind erlaubt.

Drei unangemeldete Kontrollen

Drei Mal jährlich erfolgt die Kontrolle durch eine in Österreich akkreditierte Stelle.