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Peter Schober von der Holzforschung Austria präsentierte die Önorm B 5320 vor vollen Rängen © Günther Jauk

Warum nicht?

Ein Artikel von Günther Jauk | 18.03.2015 - 08:45
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Peter Schober von der Holzforschung Austria präsentierte die Önorm B 5320 vor vollen Rängen © Günther Jauk

B 5320-Einbau von Fenstern und Türen in Wände, heißt die neue Önorm, welche Peter Schober und sein Kollege Hubert Pichler nach fünfjähriger Arbeit am Fenster-Türen-Treff zum ersten Mal präsentierten und erklärten. Schober ist Vorsitzender des Normungsausschusses Wandanschluss von Fenstern und Außentüren sowie Leiter der Abteilung Bautechnik und des Fachbereichs Fenster der Holzforschung Austria, des Veranstalters der Tagung. Der Anwendungsbereich der bisher gültigen Norm, welche in der Praxis nicht zur Anwendung kam, wurde von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren um anliegende Anbauteile erweitert. Konkrete Grundanforderungen, unter anderem im Hinblick auf die mechanische Festigkeit, die Schlagregendichtheit oder die Luftdurchlässigkeit eines fertiggestellten Fenstereinbaues, wurden festgelegt. Durch die Definition eines Standardfenstereinbaus wurde erstmals eine klare Gewerkstrennung erreicht. Damit kann der Fenstermonteur jetzt nach Abschluss des Einbaues sein Gewerk übergeben und vom Bauherrn abnehmen lassen.

Ein Hauch von nichts

Für Ernst Heiduk von der Technischen Universität Wien stellt sich nicht mehr die Frage, ob, sondern nur noch, wann das Vakuumglas in Europa Einzug hält. Vakuumglas ist deutlich dünner und leichter als Isolierglas, hat eine länger zu erwartende Lebensdauer und damit eine bessere Ökobilanz. Durch den extremen Unterdruck von 0,001 mbar wirken auf das Glas Kräfte von 10.000 kg/m3. Dieser wird durch Stützen, sogenannte Pillars, zwischen den Scheiben gehalten. Bei genauem Hinsehen kann man die Pillars zwischen den Gläsern erkennen, was von Kunden als störend empfunden werden könnte. Derzeit gibt es in Europa noch keine Produktionsstätten.

Was darf der Sachverständige?

„Wenn das Fenster eine Individualanfertigung darstellt, hat der Käufer beim Abschluss eines Auswärtsgeschäftes kein Rücktrittsrecht. Wurde er jedoch nicht vor Abschluss des Kaufvertrages auf sein nicht vorhandenes Rücktrittsrecht hingewiesen, hat er Anspruch auf selbiges“, erläuterte Rechtsanwalt Dr. Walter Löbl einen der Kniffe des neuen Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetzes. Eindringlich wies er auf die allgemeine Informationspflicht bei Geschäftsabschlüssen am Küchentisch vor der Vertragsunterzeichnung hin. Sein Fachkollege Alfred Tanczos, Richter am Oberlandesgerichtshof Graz, beantwortete die Frage: Was darf der Sachverständige? „Viel weniger, als Sie glauben“, nahm er in seinem Vortrag vorweg. So dürfen weder richterliche noch private Sachverständige ohne Zustimmung des Eigentümers fremde Liegenschaften betreten oder gar fremde Bausubstanz zerstören. „Private Gutachten können für die Partei, welche sie in Auftrag gegeben hat, wichtig sein. Sie beweisen vor Gericht jedoch nicht mehr als die eigene Meinung des Gutachters“, stellt Tanczos klar. Auf den Vorwurf, dass Richter in der Regel kundenfreundlich agieren, zitiert Tanczos Forrest Gump: „Richter sind wie eine Schachtel Pralinen, man weiß nie, was man kriegt.“

Besser als vier Asse

Als besonderes Highlight der Veranstaltung präsentierte die HFA den Marketingexperten Dietmar Dahmen. Mit Sagern, wie „Rennen ist, mit beiden Beinen in der Luft“ oder „Ein Revolver schlägt vier Asse“, versuchte er, dem Auditorium zu erklären, dass große Entwicklungsschritte immer mit Unsicherheit verbunden sind und im Entwicklungsprozess die Frage niemals „Warum?“, sondern immer „Warum nicht?“ lauten muss. Er erklärte, dass sich große Unternehmen immer wieder auf die technische Optimierung ihrer Produkte versteift hätten, richtig große Entwicklungsschritte jedoch verschliefen.