Zeit für einheitliche Vorgehensweisen
Bis in die Schnittführung geregelt
Neben geeichten Waagen und geschultem Personal kommen Verteilung und „Timing“ besonders wichtige Rollen zugeschrieben.Eine geeichte und funktionstüchtige Brückenwaage der Genauigkeitsklasse III ist Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Vermessung. Etwaige Nichtholzmasse ist vom Abnehmer zu schätzen. Vorgaben zur genutzten Kettensäge und Spanauffangvorrichtung fehlen ebenfalls nicht. Der Ablauf wird detailliert beschrieben. Nach der Bruttogewichtsbestimmung kommt es zur Entnahme der Spanprobe, die am Lieferfahrzeug oder nach der Entladung erfolgen kann. Am Lieferfahrzeug ist der Anschnitt auf einer oder beiden Stoßseiten möglich. Dabei müssen bei der einseitigen Beprobung mindestens zwei Drittel und bei der beidseitigen muss die halbe Stoßhöhe angeschnitten werden. Die Anzahl der zu beprobenden Stöße ist je nach Sortiment und Lieferfahrzeug geregelt, genauso die Schnittführung. Bei der Probenentnahme nach der Entladung sind von jedem Stoß mindestens zehn Stämme einzuschneiden. Die Richtlinie lässt bei der Trockengehaltsbestimmung bewusst wenig Spielraum. Trockenschrank und Heißluftofen sind erlaubt.