Der dazu nötige Erlass soll „zeitnah“ zustande kommen, heißt es auf Nachfrage aus dem Ministerium. Dem Land ist mit Beschluss vom 9. Juli durch das Bundeskartellamt die gebündelte Holzvermarktung und zahlreiche weitere forstliche Dienstleistung im nichtstaatlichen Waldbesitz über 100 ha untersagt beziehungsweise stark eingeschränkt worden (s. Links). Baden-Württemberg wird Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Dennoch sieht man sich vorsorglich zur vorübergehenden Einstellung der langjährigen Holzverkaufspraxis gezwungen. Abgesehen davon werden vorerst keine Änderungen vorgenommen. Tätigkeiten wie Beratung, Auszeichnung, Holzlistenerstellung und ähnliches werden weiterhin von hoheitlichen Stellen übernommen.
Um die Holzvermarktung für die betroffenen Waldbesitzer sicherzustellen, werden die Landkreise nun „kommunale Holzverkaufsstellen“ einrichten. Diese agieren nur unter kommunaler Aufsicht und sollen damit nicht gegen das Verbot einer landesweiten Holzvermarktung verstoßen.