Es würde „maximal der Beihilfesatz berichtigt werden", wenn die EU die angesprochene Beihilfe feststellen würde, heißt es. Der Vertrag zwischen dem Bundesland und Klausner bliebe von einer solchen Entscheidung unberührt. Wie zwei rechtsgültige Urteile des Landesgerichts Münster laut Auffassung von Klausner zeigen, seien nicht nur die vereinbarten Liefermengen sondern auch die aufrechten Schadensersatzforderungen kein Teil dieser EU-Beschwerde, heißt es in der Stellungnahme des Unternehmens.